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Verbreitung im Internet

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Wie erfolgt die Verbreitung im Netz?

Kinderpornographische Bilder oder Dateien werde auf die unterschiedlichste Form im Internet getauscht. Neben dem Versandt per Mail spielen insbesondere auch Tauschbörsen und Peer-to-Peer-Netzwerke eine große Rolle. In solchen Fällen ist häufig auch davon auszugehen, dass nicht nur der Straftatbestand des Besitzes, sondern auch der des Verbreitens von Kinderpornographie verwirklicht sein könnte.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB - Häufige Fragen

» Was droht nach dem Gesetz?
» Durchsuchung / Beschlagnahme / Sicherstellung, was ist zu tun?
» Was sind die Aufgaben des Strafverteidigers?
» Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?
» Ist eine Vorstrafe zwangsläufig?
» Wie erfolgt die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet?
» Was ist mit „Posingbildern“?
» Strafbarkeit auch bei Jugendpornographie?
» Drohen Probleme am Arbeitsplatz?
» Strafbarkeit durch Aufrufen und Betrachten ohne manuelle Speicherung?
» Was sind die wichtigsten Informationen für den Strafverteidiger?

Wie nehme ich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM Kontakt auf?

Die Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt ggf. bundesweit. Im Eilfall kann hier die Notrufnummer 0176-255 99 700 gewählt werden. Daneben ist das Sekretariat von Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM auch unter der Rufnummer 0621-1 22 22 50 erreichbar.
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Direktkontakt Rechtsanwalt Lindberg +49 621 1222275